Über uns

Konferenzraum der Kanzlei Prof. Schweizer

Die Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist in der bayerischen Landeshauptstadt München beheimatet. Die Anwälte der Kanzlei haben diverse presserechtliche Grundsatzurteile erwirkt und zahlreiche Fach- und Sachbücher publiziert. Sie halten Referate bei Seminaren und Fachkongressen und beraten Verbraucher als Experten in Publikumszeitschriften und Onlineportalen.

prof-schweizer

Hier können Sie sich über die Tätigkeitsschwerpunkte unserer Anwälte informieren. Das Kanzleiteam steht Ihnen bei rechtlichen Problemen und Fragen gerne zur Verfügung.

 

Prof. Dr. jur.
Robert Schweizer

Ein lediglich regional, in einem Ballungsgebiet tätiger Internetprovider verwies in einen Werbefaltblatt unter Hinweis auf mehrere Testergebnisse von verschiedenen Zeitschriften. Das OLG Köln (Az.: 6 U 60/09) sah für den beurteilten Sachverhalt in der Werbung mehrere Irreführung i.S.d § 5 UWG, insbesondere:

  1. Durch die Verwendung des Ausdrucks „Deutschland-Durchschnitt“, entstünde der - unzutreffende - Eindruck, der Werbende sei wenigstens in einem nach Größe und Struktur repräsentativen Teil des Bundesgebiets tätig.

  2. Die Aussage, „über alle Anschluss-Geschwindigkeiten hinweg“ sei in sachlicher Hinsicht unzutreffend, da der Werbende zwar insgesamt die beste Platzierung erhalten, jedoch bzgl. der Einzelprodukte DSL 2.000 und DSL16.000 nur den zweiten Platz erreicht hatte.

  3. Durch das Zitat aus einem der Testergebnisse „In unserem Test hatten die Kabelbetreiber neben den günstigsten Preisen auch die schnellsten Leitungen“ werde im konkreten Zusammenhang der Irrtum hervorgerufen, dass der Werbende ein Spitzenergebnis erzielt hätte, während er tatsächlich lediglich eine Position im Mittelfeld erreichte.

  4. Auch die Aussage „Nicht nur preislich, auch technisch bietet Internet übers TV-Kabel einige Vorteile: ... deutlich fixer...“ werde selbst in Verbindung mit anderen zitierten Testergebnissen nicht belegt.

Anmerkung:
Das OLG Köln verdeutlichte, dass eine über die konkrete Verletzungshandlung hinausgehende Verurteilung - als abstraktes Verbot - zu weit reicht. Da die Klägerin sich weigerte, eine entsprechend eingeschränkte Unterlassungserklärung der Beklagten anzunehmen, ging das OLG Köln von keiner „nur als redaktionelle[n] Bearbeitung ihres Begehrens [aus]....“, und wies die Klage im Übrigen ab. Kostenmäßig wirkte sich dies nach Ansicht des OLG Köln dahingehend aus, dass die Klägerin ¼ der Kosten zu tragen hatte.
Die Revision wurde nicht zugelassen, u.a. mit der Begründung, die Sache läge maßgeblich auf tatrichterlichem Gebiet. Begründungen dazu, wie die Richter zur Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise und der daraus resultierenden Verkehrsauffassung gelangt sind, enthält das Urteil nicht.