Über uns

Konferenzraum der Kanzlei Prof. Schweizer

Die Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist in der bayerischen Landeshauptstadt München beheimatet. Die Anwälte der Kanzlei haben diverse presserechtliche Grundsatzurteile erwirkt und zahlreiche Fach- und Sachbücher publiziert. Sie halten Referate bei Seminaren und Fachkongressen und beraten Verbraucher als Experten in Publikumszeitschriften und Onlineportalen.

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Hier können Sie sich über die Tätigkeitsschwerpunkte unserer Anwälte informieren. Das Kanzleiteam steht Ihnen bei rechtlichen Problemen und Fragen gerne zur Verfügung.

 

Prof. Dr. jur.
Robert Schweizer

Zum Sachverhalt:
Ohne dass sein Vater davon wusste, hatte ein volljähriger Sohn über den Internetzugang seines Vaters mehr als 100 Musiktitel in einer illegalen Musiktauschbörse zum Download angeboten („Filesharing“). Wenn er online war, konnten andere Nutzer der Tauschbörse unentgeltlich Lieder als mp3-Datei herunterladen. Der Vater hatte sich im Prozess damit verteidigt, keine Kenntnis vom Handeln seines Sohnes gehabt zu haben und einen Computer nicht bedienen zu können. Außergerichtlich gaben Vater und Sohn eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Gestritten wurde noch über die Anwaltskosten.
Die Entscheidung:
Den Einwand des Vaters ließ das Landgericht Magdeburg in seinem Urteil Az.: 7 O 2274/09 nicht gelten. Bis jetzt liegt allerdings nur eine Pressemitteilung vor. Das Gericht verurteilte Vater und Sohn zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3000 Euro. Der Vater hafte, so das Gericht, da über seinen Internetzugang der illegale Tauschhandel abgewickelt wurde. Er hätte sich, so das Gericht weiter, sachkundiger Hilfe bedienen müssen, um durch den Einbau entsprechender Sicherungsvorkehrungen wie z.B. einer Firewall, die illegale Nutzung zu verhindern.
Anmerkung:
Die Haftung des Anschlussinhabers wird unter dem Aspekt der „Störerhaftung“ in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Während das LG Hamburg (Az.: 308 O 139/06; CR 2007, 121 f.) es für notwendig hält, Benutzerkonten einzurichten oder eine Firewall zu installieren, hat das OLG Frankfurt (Az.: 11 W 58/07) eine grundsätzliche Haftung verneint: Der Inhaber eines Internetanschlusses sei nicht ohne weiteres verpflichtet, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht bestehe nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte. Über eine Entscheidung des OLG Köln (Az.: 6 U 101/09) haben wir bereits berichtet, wonach den in Anspruch genommenen Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person treffe, die nach seiner Kenntnis den Verstoß über den betreffenden Anschluss begangen haben kann - selbst wenn dies der Ehemann oder die eigenen Kinder gewesen sein können.