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Gesellschafter: Univ.-Prof. Rechtsanwalt Dr. Robert und Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Das Bundespatentgericht hat in einem neuen Beschluss Az. 30547415.4 zu einem fortlaufend auftretenden Problem die Angelegenheit an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. Gleichzeitig hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Anmelderin hatte die nachfolgend abgebildete Wort-/Bildgestaltung

für die Klassen 16, 38 und 41 angemeldet. Im Laufe des Verfahrens hatte die Anmelderin verschiedene eingetragene Vergleichskennzeichen angeführt. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies dennoch im entschiedenen Fall die Markenanmeldung zum größten Teil (insbesondere für mediale Produkte) zurück, ohne sich wirklich ersichtlich mit den Vergleichskennzeichen auseinanderzusetzen.
Das Bundespatentgericht legt in seinem Beschluss über den Einzelfall hinaus vor allem dar, es bestehe generell die Gefahr, dass mangels einer kontrollierenden Organisationsstruktur innerhalb des Deutschen Patent- und Markenamtes die Spruchpraxis willkürlich und rechtswidrig sei.
Wir haben schon mehrfach über vergleichbare Entscheidungen und gleiche Hinweise berichtet. So beispielsweise am 03.03., 07.05. und am 17.07.2009.
Setzt sich das Dt. Patent- und Markenamt nicht mit den Vorentscheidungen in eventuell vergleichbaren Fällen auseinander, begründet es nicht ausreichend im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 Markengesetz.
Die Frage ist, ob die generelle Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamtes in Richtlinien oder allgemeinen Mitteilungen niedergelegt werden soll.