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Willkommen bei der Kanzlei Prof. Schweizer

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Gesellschafter: Univ.-Prof. Rechtsanwalt Dr. Robert und Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Flugbuchungen über Internet-Reiseportale sind nicht nur bequem, sondern häufig auch günstiger als Direktbuchungen bei der Fluggesellschaft. Den Kunden sollten jedoch auch die mit einer Portalbuchung einhergehenden Risiken bewusst sein.
So hat das Landgericht München I in seinem Urteil Az. 34 O 1300/08 entschieden, dass der Betreiber eines Internet-Reiseportals keine Beratung schuldet und das Risiko eines versehentlichen „Verklickens“ bei der Auswahl verschiedener Flugdestinationen in den alleinigen Verantwortungsbereich des Kunden fällt.
Der Betreiber ist zwar verpflichtet, dem Kunden deutlich vor Augen zu führen, wenn eine Auswahl zwischen mehreren gleichnamigen Zielflughäfen zu treffen ist. Er muss aber nicht nochmals im Rahmen der Buchungsbestätigung auf die Gefahr einer Ortsverwechslung hinweisen.
In dem vom LG München I entschiedenen Fall, in dem es um San Jose (USA) bzw. San Jose (Costa Rica) ging, hatte der Betreiber dem Kunden beide Zielorte klar zur Auswahl gestellt. Wählt der Kunde trotzdem – wie hier geschehen – versehentlich das „falsche“ San Jose aus, so fällt dieses Versehen in den alleinigen Verantwortungsbereich des Kunden.
Der Betreiber verletzt keine vertraglichen Aufsichtspflichten und schuldet dem Kunden demnach keinen Schadenersatz wegen Nichterfüllung.
Da der Kunde im Fall des LG München I ausdrücklich (nur) einen solchen Nichterfüllungsschaden geltend gemacht hatte, sah das Gericht auch keine Grundlage, von einer Irrtumsanfechtung auszugehen. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung war die Anfechtungsfrist abgelaufen, so dass der Kunde die Anfechtung auch nicht nachholen konnte.